Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem Angestellten unbezahlter Urlaub (vom BAT "Sonderurlaub" genannt) gewährt, so ruhen bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Pflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts.

2. Von Angestellten des öffentlichen Dienstes bei privaten Arbeitgebern geleistete Dienstzeiten können nicht auf den Bewährungsaufstieg angerechnet werden. Wird ein Angestellter von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unbezahlt beurlaubt, um bei einer GmbH in ein Arbeitsverhältnis treten zu können, so ist für die Dauer der unbezahlten Beurlaubung sein Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg gehemmt.

3. Solange ein solcher Angestellter in den Diensten der GmbH steht und seine Rückkehr in den öffentlichen Dienst auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, fehlt für eine gegen den öffentlichen Dienstherrn gerichtete Eingruppierungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse (ZPO § 256 Abs 1).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 25.11.1976; Aktenzeichen 2 Sa 10/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439058

AP § 50 BAT (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 201

DÖD 1979, 266-268 (LT1-3)

PersV 1980, 31-34 (LT1-3)

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