Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung
Leitsatz (redaktionell)
Die nachträgliche Zulassung der Revision ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur dann möglich, wenn eine Divergenz vorliegt oder eine der abschließend genannten Grundsatzfragen klärungsbedürftig ist (§ 72a Abs 1 ArbGG). Hingegen ist eine Verfahrensrevision nicht vorgesehen. Sie kann auch dann nicht eröffnet werden, wenn ein Verfahrensgrundrecht verletzt, zB das rechtliche Gehör verweigert wurde.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72a Fassung: 1979-07-02, § 72 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1985; Aktenzeichen 6 Sa 59/83) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 25.01.1983; Aktenzeichen 4 Ca 570/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 438301 |
RdA 1986, 406 |
AP § 72a ArbGG 1979 (LT1), Nr 24 |
EzA § 72a ArbGG 1979, Nr 46 (LT1) |
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