Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nachträgliche Zulassung der Revision ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur dann möglich, wenn eine Divergenz vorliegt oder eine der abschließend genannten Grundsatzfragen klärungsbedürftig ist (§ 72a Abs 1 ArbGG). Hingegen ist eine Verfahrensrevision nicht vorgesehen. Sie kann auch dann nicht eröffnet werden, wenn ein Verfahrensgrundrecht verletzt, zB das rechtliche Gehör verweigert wurde.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72a Fassung: 1979-07-02, § 72 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1985; Aktenzeichen 6 Sa 59/83)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 25.01.1983; Aktenzeichen 4 Ca 570/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438301

RdA 1986, 406

AP § 72a ArbGG 1979 (LT1), Nr 24

EzA § 72a ArbGG 1979, Nr 46 (LT1)

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