Leitsatz (redaktionell)
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die in BetrVG § 87 Abs 1 aufgezählten Mitbestimmungstatbestände ist nur ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten nur ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften gibt oder die Mitbestimmung des Betriebsrats zur weiteren Durchführung einer von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insoweit nicht einigen, so hat die Einigungsstelle eine Regelung zu treffen.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.02.1977; Aktenzeichen 1a Ta BV 1/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 440532 |
DB 1979, 2186-2187 (LT1) |
AP § 87 BetrVG 1972 (LT1), Nr 2 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 41 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 41 (LT1) |
EzA § 87 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1) |
VersR 1980, 199-200 (LT1) |
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