Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird mit Null gesetzlich angenommen, § 1377 Abs. 3 BGB, wenn es in der Vorschrift heißt, es werde vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 93 ff.).

Es ist also Aufgabe jedes Ehegatten, sein Anfangsvermögen darzulegen und zu belegen. Das bedeutet: Hat ein Ehegatte ein Grundstück oder eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, so ist es auch an ihm, den Wert feststellen und damit gegebenenfalls ein Gutachten erstellen zu lassen.

Aufgabe des anderen Ehegatten ist es demgegenüber, darauf zu achten, dass etwa zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die das Anfangsvermögen senken.

Das Anfangsvermögen ist wegen des Kaufkraftschwundes zu indizieren. Betreffend die Immobilie ist zu fragen, mit welchem Index zu rechnen ist (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 110 ff.).

Grundsätzlich wird mit dem Verbraucherpreisindex gerechnet, wobei je nach lokaler Gerichtspraxis mit dem Jahres- oder dem Monatsindex gerechnet wird.

Auslandsvermögen wird grundsätzlich genauso behandelt, aus reiner Praktikabilität. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Kaufkraftschwund völlig anders zu verzeichnen ist als in Deutschland.

Recht hat Kogel (Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 63), der vorschlägt: Bei Immobilien soll statt auf den Verbraucherpreisindex auf den Baukostenindex abgestellt werden. Bisher fehlt aber die Durchsetzung dieses Ansatzes.

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