Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei einer Blutprobe/Blutentnahme handelt um einen in § 81a Abs. 1 S. 2 besonders genannten "anderen körperlichen Eingriff".
2. Grds. gelten für eine Blutentnahme die allgemeinen Regeln. Sie darf – ebenso wie ein sog. anderer körperlicher Eingriff – grds. nur von einem Arzt durchgeführt werden.
3. Im weiteren Verlauf des Verfahrens muss sich der Verteidiger sorgfältig mit dem über die Blutentnahme angefertigten Protokoll (sog. "Torkelbogen") beschäftigen, da er aus ihm wichtige Hinweise für die weitere Verteidigung erlangen kann.
4. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG ist die Frage, ob ggf. ein BVV besteht, wenn eine Blutprobe unter Missachtung des in § 81a Abs. 2 normierten Richtervorbehalts entnommen worden ist, in der Diskussion. Hier sind ab 24.8.2017 Änderungen in § 81a Abs. 2 vorgenommen worden.
5. Handelt es sich bei der verfolgten Straftat nicht um eine Verkehrsstraftat bzw. eine OWi nach den §§ 24a, 24c StVG bzw. liegt ein "Altfall" vor, gilt § 81a Abs. 1 S. 1 und der dort nach wie vor normierte Richtervorbehalt.
6. Handelt es sich bei der verfolgten Straftat um eine Verkehrsstraftat bzw. eine OWi nach den §§ 24a, 24c StVG, gilt § 81a Abs. 1 S. 2.
 

Rdn 1484

 

Literaturhinweise:

Arbab-Zadeh, Ist die zwangsweise Blutentnahme nach Trunkenheitsdelikten noch verfassungskonform?, NJW 1984, 2615

Benfer, Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung strafprozessualer Rechtseingriffe, NJW 2002, 2688

Brocke/Herb, Strafverfolgung nach Dienstschluss – Justiz im Dauereinsatz?, StraFo 2009, 46

dies., Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug bei Blutentnahmen gem. § 81a StPO Zugleich eine Erwiderung auf Fickenscher/Dingelstadt, NStZ 2009, 124 ff., NStZ 2009, 671

Burhoff, Missachtung des Richtervorbehalts für Anordnung einer Blutentnahme (§ 81a StPO) – worauf muss der Verteidiger achten?, StRR 2009, 204

ders., VRR-Rechtsprechungsübersicht, – Missachtung des Richtervorbehalts für Anordnung einer Blutentnahme (§ 81a StPO), VRR 2009, 207

ders., Die Teilabschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, StRR 10/2017, 4 = VRR 11/2017, 4

ders., Neues zum Richtervorbehalt 25 Fragen – 25 Antworten, VA 2017, 202

Busch, Richtervorbehalt bei der Blutprobe Vorschlag zur Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben, ZRP 2012, 79

Claus, Neue Gesetze in letzter Minute: Die künftigen Regelungen zum Fahrverbot und zur Anordnungskompetenz bei der Entnahme von Blutproben, NZV 2017, 449

Dencker, Blutentnahme ohne richterliche Anordnung – ein Zwischenfazit, DAR 2009, 257

Ebert, Die Anordnungskompetenz bei Blutentnahmen nach § 81a Abs. 2 StPO Gefährdung des Untersuchungserfolges durch formelle und materielle Verzögerung, ZIS 2010, 249

El-Ghazi, Die Einwilligung in strafprozessuale Zwangsmaßnahmen nach der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – das Ende der freiwilligen Atemalkoholkontrolle, ZIS 2019, 110

Elsner, Zur Streichung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO zur Anordnung von Blutproben bei Trunkenheits- und Drogenfahrt – ein Gesetzesvorschlag, DAR 2010, 633

Fikentscher/Dingelstadt, Der Richtervorbehalt nach § 81a II StPO bei Trunkenheitsfahrten, NStZ 2009, 124

Fikentscher/Nebgen, Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a II StPO sinnvoll, ZRP 2016, 61

Fromm, Die Einwilligung zur Entnahme einer Blutprobe, DV 2011, 2, Gehrmann/Sigrist, Zur Verfälschung von Blutalkoholproben, Krim 1997, 141

Harbort, Fehlerquellen bei Blutprobe und Blutalkohol – Ansatzpunkte für den Anwalt in Straßenverkehrssachen, ZAP f. 9, S. 357

Heinrich, Kein Richtervorbehalt nach § 81a II StPO bei Blutentnahmen zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr – kritische Anmerkungen zu OLG Bamberg, Az. 2 Ss OWi 1423/2009 und 2 Ss OWi 1283/2009 sowie Grundzüge der aktuellen Rechtsprechung zu § 81a II StPO –, NZV 2010, 278

Herbst/Theurer, § 81a StPO – Kompetenznorm im Spannungsfeld zwischen effektiver Strafverfolgung bei Trunkenheitsfahrten, Richtervorbehalt und Grundrechten des Beschuldigten, NZV 2010, 544

Iffland, Renaissance der Doppelblutprobe – Ein kritischer Kommentar zum Gemeinsamen Runderlaß vom 1.7.1995, NZV 1996, 129

Jahn/Dallmeyer, Zum heutigen Stand der beweisrechtlichen Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe im deutschen Strafverfahrensrecht, NStZ 2005, 297

Janker, Der langsame Abschied von der Blutprobe – Aktuelle Fragen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG sowie § 316 StGB, DAR 2002, 49

ders., Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO zur Feststellung der Tatzeit-BAK nach einer Trunkenheitsfahrt nur noch durch den Richter – ein Paradigmenwechsel?, Polizei 2008, 277

Jessnitzer, Zur Verwertung des schriftlichen Berichts des Blutentnahmearztes im Strafverfahren, BA 1970, 473

Klaus, Beweiserhebungsverbot: Ja, Beweisverwertungsverbot: Nein … oder doch?, VRR 2009, 13

Kohlhaas, Verfahrensfragen bei der Blutprobenentnahme, DAR 1956, 201

Koehl, Die Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht, SVR 2016, 1

Krumm, Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Weg damit!, ZRP 2009, 71

Kuhlmann, No...

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