Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit zu den schwierigsten Fragen des Beweisrechts zählen die mit den sog. Beweisverwertungsverboten zusammenhängenden Probleme.
2. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob der Angeklagte oder ein Zeuge, wenn er im EV bereits vernommen worden ist und Angaben gemacht hat, ordnungsgemäß i.S.d. §§ 136, 163a Abs. 3 und 4 belehrt und seinem Verteidiger ausreichend Anwesenheit gewährt wurde.
3. Bei der Vorbereitung von Zeugenvernehmungen muss der Verteidiger zunächst immer prüfen, ob zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeugen, die bereits im EV vernommen worden sind, über das ihnen zustehende, sich aus den §§ 52 ff. ergebende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind (§§ 161a Abs. 1, 163 Abs. 3).
4. Bei anderen Beweismitteln muss der Verteidiger (auch) prüfen, ob diese ggf. unter Verstoß gegen Grundrechte gewonnen wurden und deshalb unverwertbar sind.
5. ABC möglicher Beweisverwertungsverbote.
 

Rdn 1232

 

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