Das Wichtigste in Kürze:

1. Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbote werden für Berufsgeheimnisträger besonders in § 160a geregelt.
2. § 160a Abs. 1 normiert ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot zugunsten von Geistlichen (in ihrer Eigenschaft als Seelsorger), Verteidiger oder Abgeordneten.
3. In § 160a Abs. 2 ist für die Berufsgeheimnisträger, denen § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 – 3b und Nr. 5 ein ZVR gewährt ein relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot normiert.
4. In § 160a Abs. 3 werden die sog. Berufshelfer in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen.
5. § 160a Abs. 4 sieht vor, dass die Regelungen keine Anwendung finden, wenn die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der aufzuklärenden Straftat beteiligt ist.
6. § 160a Abs. 5 stellt klar, dass die besonderen gesetzlichen Erhebungsverbote im Bereich der Beschlagnahme und der sog. akustischen Wohnraumüberwachung unberührt bleiben.
7. Im Verfahren sollte der Verteidiger vorsorglich Widerspruch gegen die Verwertung der Erkenntnisse einlegen. Ein Verstoß gegen § 160a kann in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
8. Übersichtstabelle zum Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger.
 

Rdn 1253

 

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