Rz. 35

Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere praktische Bedeutung hätte indes eine Klausel, die bei der Innenhaftung eine Enthaftung des Organs vorsieht und hierfür Versicherungsschutz gewährt. Diese hat Bedeutung für die GmbH. Bei der AG lässt sich die Innenhaftung nicht abschwächen (siehe unter VI).

 

Rz. 36

Als Oberbegriff lassen sich unter Eigenschadenklauseln alle Klauseln fassen, die auch Eigenschäden der Versicherungsnehmerin oder ihrer Tochtergesellschaften versichern. Dies können sowohl unmittelbare Eigenschäden sein, die die versicherte Person durch ihr schuldhaftes Verhalten dem Gesellschaftsvermögen zugeführt hat oder auch Schäden bei Dritten, die dazu führen, dass die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Dritten einstandspflichtig ist. Hierbei kann gegenüber dem Dritten eine Gesamtschuld bestehen oder – wie im häufigen Fall – nur die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Dritten zu Schadensersatz verpflichtet sein. Im Innenverhältnis besteht jedoch gegenüber der Organmitglied ein Anspruch auf Freistellung bzw. ein Rückgriffsanspruch gegenüber diesem. Auch wenn gegenüber Dritten "nur" das Organ eintrittspflichtig sein sollte, solche Fälle sind indes kaum denkbar, da eine Zurechnung über § 31 BGB stattfindet, die Gesellschaft sich aber zur Freistellung verpflichtet hat, entstünde dadurch ein Eigenschaden.

 

Rz. 37

Eine weitere Fallgruppe der Eigenschadenklausel besteht wie ausgeführt in Konstellationen, in denen das Organmitglied oder die sonst versicherte Person z.B. der leitende Angestellte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht von der Versicherungsnehmerin in die Haftung oder bei einem Schaden bei einem Dritten, den die Versicherungsnehmerin entschädigt, nicht in Rückgriff genommen werden kann. Entsteht der Haftungsanspruch gar nicht erst, z.B. weil die Haftung des Geschäftsführers durch eine Klausel im Anstellungsvertrag wirksam ausgeschlossen ist, entsteht schon kein Haftungsanspruch. Deshalb läge kein Versicherungsfall im Bereich der Haftpflichtversicherung vor, denn es wird kein Schadensersatzanspruch erhoben.[1] Es liegt daher eine Eigenschaden- und keine Haftpflichtversicherung vor.

 

Rz. 38

In der Praxis gibt es – wie bei II. ausgeführt - Klauseln für die mitversicherten leitenden Angestellten, die kraft Gesetzes bzw. nach der gefestigten Rechtsprechung – also z.B. aufgrund der in Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs - nur begrenzt haften.

 

Rz. 39

Ganz allgemein sich eine Klausel auch wie folgt formulieren:

Hat die versicherte Person Anspruch auf Schadloshaltung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Tochtergesellschaften, geht das Recht auf Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag auf den Versicherungsnehmer oder dessen Tochtergesellschaften über, vorausgesetzt, er oder sie haben Leistungen erbracht, die nach diesem Vertrag geschuldet sind.

Unklar ist allerdings, ob das Erbringen von Leistungen auch die Freistellung von der Innenhaftung meint. Dies wird man so verstehen können.

Weitere Fälle der begrenzten Haftung wären -wie oben unter V erläutert - der nur ehrenamtlich tätige Vereinsvorstand gemäß § 31a BGB[2], (siehe dazu bereits unter 5) oder der Geschäftsführer einer GmbH mit dem vertraglich eine Haftungsabmilderung vereinbart wurde.

 

Rz. 40

 

Beispiel:[3] „Der Versicherer bietet der Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaften Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die begangen wurden durch versicherte Personen

soweit deren Haftung allein deswegen ausgeschlossen ist, weil die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaften vor Begehung der Pflichtverletzung auf eine Haftung rechtswirksam verzichtet hat oder

sofern für sie die Haftungsfreistellung des § 31 a I BGB sowie entsprechender ausländischer Rechtsordnungen gilt.”

 

Rz. 41

Weitere Erweiterungen kann diese Klausel erfahren, indem auch der nachträgliche Wegfall des Haftungsanspruchs durch Entlastung oder Verzicht als Ereignis für den Übergang des Versicherungsschutzes auf die Versicherungsnehmerin/Tochtergesellschaft vereinbart wird oder indem auch Haftungsfreistellungen bei Drittanstellung von Organpersonen innerhalb der von der D&O-Police versicherten Gruppe einbezogen werden.

 

Rz. 42

 

Beispiel:[4] Der Versicherer bietet der Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaften Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die begangen wurden durch versicherte Personen

wenn die Haftung nicht mehr besteht, weil den Organen Entlastung erteilt wurde bzw. die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie deshalb nicht mehr möglich ist oder

falls Organe zugleich über einen Arbeitsvertrag bei einem anderen...

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