Rz. 51

Die Regelung in A-5.6 AVB D&O, dass der Versicherungsvertrag mit Beendigung der Liquidation endet ist sachgerecht und wirksam. Am Ende der Liquidation steht die sog. Vollbeendigung mit der Schlussrechnung ggf. der Schlussverteilung und dem Anmelden des Erlöschens der Firma beim Handelsregister. Danach sind Pflichtverletzungen ohnehin nicht mehr denkbar, weil keine Geschäfte mehr getätigt werden. Der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages dürfte der sein, zu dem die Schlussrechnung aufgestellt wird. Dies setzt voraus, dass keine Prämien mehr geschuldet werden und auch keine Versicherungsfälle mehr abzuwickeln sind, bei denen die Vermögenssphäre der GmbH betroffen ist. Da eine Liquidation in der Praxis einen Zeitraum von mehreren Jahren umfasst, wird – schon wegen der hohen Prämie – die Gesellschaft den D&O-Versicherungsvertrag im Laufe des Liquidationsverfahrens kündigen, so dass sich die Frage der Beendigung zum Schluss der Liquidation praktisch nicht stellt.

 

Rz. 52

Die Regelung zur Neubeherrschung stellt klar, dass der Versicherungsvertrag dann, wenn die Versicherungsnehmerin in entsprechender Anwendung von A-4 AVB D&O neu beherrscht wird, nicht automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode endet. Es heißt dort weiter, dass B3-2 AVB D&O unberührt bleibt, was bedeutet, dass die Vorschriften zur Gefahrerhöhung zur Anwendung kommen könnten (siehe dazu die Ausführungen unter B3-2 AVB D&O II). Bei einer Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin ggf. durch ein anderes Unternehmen kann es zu einer Doppelversicherung kommen, wenn auch dieses Unternehmen über D&O-Versicherungsschutz verfügt. Subsidiaritätsklauseln können Regelungen treffen (siehe zu diesen de Ausführungen unter B-4.1.1 AVB D&O). Es wird zu Anpassungen der Deckungskonzepte kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge