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Sonstige Personen, mögen sie auch Leitungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, sind nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, wie z.B. der Insolvenzverwalter,[1] Sachwalter, Beauftragte, wie der Datenschutzbeauftragte, der Betriebsratsvorsitzende, Sonderprüfer oder auch die besonderen Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG bzw. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG, die Ansprüche aus der Organhaftung für die Gesellschaft geltend machen. Problematisch ist der Versicherungsschutz bei Liquidatoren, wenn diese in der Funktion als Vorstand oder Geschäftsführer vorher versichert waren und nun die Funktion der Liquidatoren übernehmen.[2]

[1] Prölss/Martin/Voit AVB D&O A-1 Rn. 10.
[2] Dagegen Bruck/Möller/Armbrüster A-1 AVB D&O Rn. 30.

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