Rz. 22
Läuft im Zusammenhang mit dem Haftungsanspruch ein Ermittlungsverfahren, weil auch strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, etwa der Vorwurf eines Vermögensdeliktes, wie z.B. eine Untreue, hat der Versicherer ggf. ein Interesse daran, dass eine strafrechtliche Verurteilung abgewehrt wird. Daher regelt A-6.1 Abs. 4 AVB D&O, dass der Versicherer in dem Fall, in dem er die Bestellung eines Verteidigers wünscht oder den Wunsch der versicherten Person genehmigt, die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers, trägt. Dies betrifft ausdrücklich nur Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann. Soweit z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ermittelt wird, geht es um Personenschäden und nicht um Vermögensschäden, so dass ein unter die D&O-Versicherung fallender Haftpflichtanspruch nicht die Folge sein wird. In der Betriebshaftpflichtversicherung findet sich aber in der Regel eine analoge Regelung bzw. enthält auch das VVG selbst in § 101 Abs. 1 Satz 2 VVG eine entsprechende Bestimmung. Wichtig im Zusammenhang kann eine Aussetzung des Haftungsprozesses wegen eines Strafverfahrens werden. Ist bereits die Schadensersatzklage gegen das Organ anhängig, läuft aber gleichzeitig das Strafverfahren, ggf. noch in einem frühen Stadium kann das Zivilgericht, wenn es sich durch das Strafverfahren einen Erkenntnisgewinn verspricht den Schadensersatzprozess aussetzen (§ 149 ZPO).[1] Wird das Organmitglied strafrechtlich wegen einer Vorsatztat verurteilt, wird der Versicherer prüfen, ob eine vorsätzliche Schadensherbeiführung bzw. wissentliche Pflichtverletzung bezüglich des Haftungsfalls gegeben ist und ggf. die weitere Deckung versagen.
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