Rz. 162

Bei den in der Praxis verbreiteten Deckungskonzepten ist der Ausschluss regelmäßig enthalten. Es werden aber Abschwächungen vorgenommen, vor allem lassen sich Regressansprüche gegen Organmitglieder versichern, wobei aber meist Kartellstrafen wieder hiervon ausgenommen werden. Außerdem werden Entschädigungsgrenzen (sog. Sublimits) festgesetzt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus einem Deckungskonzept:

„Nicht unter den Ausschluss fallen

  1. 1Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. "punitive damages" oder "exemplary damages"), sofern nach der Rechtsordnung, welche die Entschädigung mit Strafcharakter vorsieht, kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.
  2. Regressansprüche gegen versicherte Personen
  3. aufgrund von Strafen und Bußgeldern. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf das vereinbarte Sublimit begrenzt.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Strafen und Bußen im Zusammenhang mit Kartellverstößen.”

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