Rz. 3

Die AVB D&O legen in A-6 Nr. 1 Satz 2 fest, dass berechtigte Schadenersatzverpflichtungen dann vorliegen, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Im VVG fehlt das Wort "berechtigt". Es heißt in § 100 VVG, dass bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden sowie dass der Versicherer verpflichtet ist, unbegründete Ansprüche abzuwehren.

 

Rz. 4

Aus der Formulierung im VVG, dass es um Ansprüche aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geht, folgt indes ebenfalls, dass es sich um berechtigte Ansprüche handeln muss. Die Frage, ob der Anspruch berechtigt ist entscheiden weder die versicherte Person noch der Versicherer. Dies richtet sich nach der materiellen Rechtslage und ist im Streitfall gerichtlich durch rechtskräftiges Urteil festzustellen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Versicherte Zahlung an den Dritten, also Freistellung erst dann verlangen kann, wenn der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist.[1] An dieses Urteil ist auch der Versicherer gebunden (siehe dazu sogleich die Ausführungen unter 6.). Auch Anerkenntnisse und Vergleiche können den Versicherer binden, aber nur insoweit entsprechend der materiellen Rechtslage tatsächlich der Haftungsanspruch begründet ist (siehe dazu sogleich unter 6.). Ist schließlich die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustellen. Dies regelt A-6 Nr. 1 Satz 3 AVB D&O (siehe auch § 106 VVG). Soweit der Dritte, das heißt der Geschädigte bereits vom Versicherten entschädigt wurde, hat der Versicherer dann binnen zwei Wochen dem Versicherten den versicherten Betrag zu erstatten (§ 106 Satz 2 VVG). Soweit der Versicherte Kosten aufgewandt hat, die mitversichert sind, wird der Erstattungsanspruch binnen zwei Wochen nach Übermittlung der Berechnung fällig (§ 106 Satz 3 VVG). Bereits vorher, das heißt während der Abwehrphase hat der Versicherte einen Anspruch darauf, dass ihm entstehende Kosten für die Abwehr der Ansprüche vorgeschossen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 3 VVG).

[1] BGH Urt. v. 20.2.1956 – II ZR 53/55, NJW 1956, 826, 827.

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