Rz. 2

A-6.1 AVB D&O legt die Hauptleistungspflichten des Versicherers fest. Die Bestimmung benennt zunächst die sog. Pflichtentrias des Versicherers.[1] Die Bedingungen lehnen sich an die gesetzlichen Bestimmungen in § 100 VVG an. Die AVB sind daher deklaratorisch. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage[2], (Rechtsschutzfunktion), die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche (Abwehrfunktion) und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (Freistellungs- und Befriedigungsfunktion). Der Versicherte hat hierbei den Direktanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, der die vorgenannten Ansprüche (Rechtsschutz- und Abwehranspruch) sowie den Freistellungsanspruch umfasst. Dieser Direktanspruch wird gemäß § 14 VVG fällig, das heißt nach Anmeldung desselben und Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht des Versicherers (siehe unter A-6 AVB D&O II 5), wobei der Freistellungsanspruch gemäß § 106 VVG zur erfüllen ist, also grundsätzlich erst dann, wenn ein Haftpflichturteil mit Bindungswirkung vorliegt (siehe unter 2).[3]

[1] Bruck/Möller/Armbrüster A-6 AVB D&O Rn. 2.
[2] Dies wird in § 100 VVG nicht explizit erwähnt, ist aber nach allgemeiner Meinung Bestandteil der Hauptpflicht des Versicherers, siehe Bruck/Möller/Armbrüster A-6 AVB D&O Rn. 16.
[3] Siehe dazu ausführlich unter Darlegung verschiedener Auflassungen Ulrich r+s 2022, 608, 610.

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