Rz. 5

Schiedsfähig sind sowohl Organhaftungsansprüche als auch Streitigkeiten mit dem Versicherer über dessen Deckung.[1] Voraussetzung ist jeweils eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Wird bei wirksamer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten geklagt, kann der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede erheben, was dann zur Unzulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Gericht führt.

 

Rz. 6

Die Schiedsvereinbarung mit dem Organ, das regelmäßig ein Verbraucher sein wird, kann hierbei nicht wirksam im Anstellungsvertrag als Schiedsklausel aufgenommen werden. Der Vorstand, Geschäftsführer oder auch das Aufsichtsratsmitglied sind Verbraucher. Bei Verbrauchern verlangt das Gesetz eine eigenständig unterzeichnete Urkunde über die Schiedsabrede (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO).[2] Die Zuständigkeit für die Schiedsabrede folgt der Bestellungskompetenz, so dass beim Vorstand auf der AG der Aufsichtsrat zuständig ist. Problematisch ist, ob wegen der Abweichung von dem Prozessrecht Schiedsklauseln, die die Organhaftung betreffen, einer Grundlage in der Satzung bedürfen. Bei der GmbH sind Schiedsklauseln in der Satzung wegen der weitgehenden Satzungssouveränität der Gesellschafter anerkannt, bei der AG auch wegen der formellen Satzungsstrenge problematisch (§ 23 Abs. 5 AktG). Bei Schiedsklauseln mit dem Aufsichtsrat müssten diese von der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Bei mitbestimmten Aufsichtsräten, dürften Schiedsklauseln wohl ausscheiden, weil die zwingende Mitbestimmung dem entgegenstehen dürfte.

 

Rz. 7

Bei Schiedsklauseln stellt sich das Problem der Auswirkungen auf Organmitglieder, mit denen keine Schiedsklausel vereinbart ist, die jedoch als Gesamtschuldner in die Haftung genommen werden sollen. Gelingt keine Vereinbarung einer nachträglichen Schiedsabrede, müsste ein zweites Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geführt werden. Auch sind bei der AG die Auswirkungen eines Vergleichs, der vor dem Schiedsgericht geschlossen wird, im Hinblick auf die Regelung in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu beachten.[3] Ein Vergleich sollte nur unter der Voraussetzung geschlossen werden, dass – sofern die Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorliegen, die Hauptversammlung dem zustimmt.

 

Rz. 8

Auch ist fraglich, ob ein D&O-Versicherer an einen Schiedsspruch in gleicher Weise wie an ein Urteil eines ordentlichen Gerichts gebunden ist. Dies wird bejaht, wenn dem D&O-Versicherer die gleiche Mitwirkung wie bei einem staatlichen Verfahren ermöglicht wird,[4] also auch eine Beteiligung vergleichbar der Nebenintervention. Schiedsvereinbarungen sollten aber in jedem Fall vor ihrer Verankerung bzw. vor Abschluss des D&O-Versicherungsvertrag mit dem D&O-Versicherer abgestimmt werden.

 

Rz. 9

Aus Sicht des Organmitglied ist eine Schiedsabrede für den Haftungsanspruch meist nachteilig. Zwar findet das Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was sich wegen eines möglichen Reputationsverlustes als vorteilhaft erweisen kann, doch schulden grundsätzlich beide Parteien den Vorschuss für das Schiedsgericht[5] und dieser kann erheblich sein, gerade wenn das Schiedsgericht wie in der Praxis meist üblich mit drei Richtern besetzt wird. Bei der Erhebung der Organhaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht, also dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft muss die Gesellschaft den Gerichtskostenvorschuss in voller Höhe vorstrecken. Der Vorschussanspruch kann sich insbesondere dann als belastend erweisen, wenn der D&O-Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.

 

Rz. 10

Schiedsklauseln im D&O-Versicherungsvertrag, die die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen hat und für die eine Klausel in den AVB genügt, weil die Gesellschaft keine Verbraucherin ist, wirken auch zu Lasten des Versicherten. Es handelt sich insgesamt um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, den die Versicherten so wie er abgeschlossen wird, akzeptieren müssen. Sie erwerben den Direktanspruch mit der Schiedsabrede.[6]

[1] Siehe ausführlich Fritz Organhaftungsvergleich, S. 235 ff. sowie Eßwein Privatautonome Gestaltung der Vorstandshaftung, S. 186 f.
[2] Siehe § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO: "Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein."
[3] Fleischer AG 2015, 144, 140.
[4] Bruck/Möller/Koch § 106 VVG Rn. 23.
[5] Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 12. Kapitel Rn. 17.
[6] Siehe zu einer Schiedsklausel in einem Vertrag über eine D&O-Versicherung und Vertrauensschadenversicherung KG Berlin, Beschl. v. 17.11.2017 -13 Sch 6/17, juris.

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