Rz. 13

B3-3.2 AVB D&O enthält "einen ganzen Strauß" an Obliegenheiten die der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auferlegt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung betreffen die Obliegenheiten an die Versicherungsnehmerin nur ihr eigenes versichertes Interesse, also nach den AVB-D&O die Company Reimbursement Klausel (A-3 AVB D&O). Siehe dazu die Ausführungen oben bei I und unter A-8 AVB D&O II, III. Im Übrigen können vertragliche Nebenpflichten vereinbart werden, deren Verletzung zum Ersatz des zurechenbaren Schadens verpflichten, was aber nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes der Versicherten führt (siehe A-8 AVB D&O II, III und B3-1 AVB D&O II). Ansonsten gelten die Obliegenheiten jeweils für den Versicherten in Bezug auf sein versichertes Interesse.

 

Rz. 14

Der Versicherte hat danach die Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten (siehe dazu unten bei V.).

 

Rz. 15

Der Versicherte hat ferner den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeigeobliegenheit der Versicherungsnehmerin – insbesondere bei der Innenhaftung – ist nicht angezeigt, der Versicherte muss sich entscheiden, ob er Versicherungsschutz in Anspruch nehmen möchte.

 

Rz. 16

Den Versicherten trifft die Aufklärungsobliegenheit. Die AVB D&O legen fest, dass ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten sind und der Versicherer bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen ist. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden (siehe zur Aufklärungsobliegenheit unten bei IV.)

 

Rz. 17

Zahlreiche Obliegenheiten dienen dazu, dass dem Versicherten Rechtschutz zuteilwerden kann. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Da es um Obliegenheiten bei Eintritt oder nach Eintritt des Versicherungsfalls geht, besteht die Obliegenheit nur, wenn es den Versicherungsfall bereits gibt, also bei der GmbH der Geschäftsführer z.B. schriftlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung in Anspruch genommen wurde. Entschließt sich die GmbH dazu nicht, weil sie dem Geschäftsführer weiter vertraut bzw., diesen zumindest einstweilen "halten" möchte, wäre die Einleitung eines Strafverfahren gegen den Geschäftsführer in diesem Stadium noch nicht anzuzeigen. Der Begriff Ermittlungsverfahren umfasst auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, wie z.B. Kartellverfahren.

 

Rz. 18

Ferner legen die AVB dem Versicherten auf, dem Versicherer anzuzeigen, wenn gegen ihn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diesen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. Diese Obliegenheiten sind erforderlich, damit der Versicherer effektiven Rechtsschutz gewähren kann. Sofern die Bedingungen wie hier die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs als Versicherungsfall festlegen (siehe A-2 AVB D&O), tritt der Versicherungsfall spätestens mit der Zustellung der Klageschrift bzw. Mahnbescheid oder Prozesskostenhilfeantrags ein, auch wenn vorher bzw. dabei keine gesonderte schriftliche Geltendmachung erfolgt ist.[1]

Weiter legen die AVB fest, dass dann, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, der Versicherte die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen hat. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Da das Verhältnis zum Anwalt von besonderem Vertrauen geprägt ist und eine Zusammenarbeit voraussetzt, dass Mandant und Anwalt "miteinander können", sollten Versicherer und Versicherter die Auswahl des Anwalts einvernehmlich festlegen.[2] Hat der Versicherte eine Wahl getroffen und war dieser Anwalt ggf. schon vorgerichtlich tätig und möchte der Versicherte weiterhin auf dessen Dienste zurückgreifen, sollte der Versicherer nur in begründeten Ausnahmen auf einen anderen Vertreter bestehen können. In der Praxis sin Deckungskonzepte verbreitet, die die die Wahl des Rechtsanwalts dem Versicherten überlassen, wobei der Versicherer ein Widerspruchsrecht hat, dass dieser dann begründen müsste oder es wird festgelegt, dass der Anwalt nach Wah...

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