Rz. 12

Die Klausel, wonach besonders gefahrdrohende Umstände vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen sind, ist intransparent und unwirksam. Eine Anzeigeobliegenheit fehlt, wo weil es sich um Umstände handelt, die ohnehin eine Gefahrerhöhung darstellen und deshalb entweder bei einer subjektiven Gefahrerhöhung verboten sind bzw. bei einer objektiven Gefahrerhöhung anzuzeigen sind (siehe zur Gefahrerhöhung bereits die Ausführungen oben bei B3-2 AVB D&O). Die Obliegenheit zur Beseitigung des gefahrdrohenden Umstandes soll dann nicht gelten, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt danach ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Die Rechte bei einer Gefahrerhöhung sind gesetzlich geregelt (sieh §§ 23 ff. VVG). Grundsätzlich ist nicht vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit hätte, diesen Umstand auf Verlangen zu beseitigen. Vielmehr kann der Versicherer kündigen, die Prämie anpassen bzw. wird er bei einer subjektiven Gefahrerhöhung und entsprechender Kausalität leistungsfrei. Die objektive Gefahrerhöhung ist anzuzeigen und bei Säumnis der Anzeige, kann ebenfalls eine Leistungsfreiheit eintreten. Eine Obliegenheit den Zustand zu beseitigen, sieht das Gesetz nicht vor. Diese Verhaltensanforderung stellt einen erheblichen Eingriff in die Organisation des Versicherungsnehmers dar. Diese zur Erhaltung des Versicherungsschutzes zu verlangen, erscheint daher unangemessen. Auch können die halbzwingenden Vorschriften der Gefahrerhöhung insoweit nicht verschärft werden. Die Obliegenheit gefahrdrohende Umstände zu beseitigen ist daher auch wegen Verstoßes gegen die halbzwingenden Bestimmungen der Gefahrerhöhung unwirksam (siehe § 32 VVG). Die Regelung ist aber auch intransparent, weil sie offenlässt, was gefahrdrohende Umstände überhaupt sind. Unklar ist ob damit gefahrerhöhende Umstände gemeint sind. Auch könnte durch die Gleichstellung, wonach bei Schäden bei dem Umstand, der hierfür ursächlich war, von einem gefahrdrohenden Umstand ausgegangen wird, die Situation eintreten, dass dieser Umstand dann immer als Gefahrerhöhung hätte unterbleiben oder als objektive Gefahrerhöhung hätte angezeigt werden müssen. Dies würde zu einer Aushöhung des Versicherungsschutzes führen, da danach jeder Schadensfall, der ja stets eine Ursache hat, damit auf einen gefahrdrohenden Umstand beruhen würde. Damit liegt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Auch ist unklar, ob durch die Klausel die Rettungsobliegenheit, die erst ab Eintritt des Versicherungsfalls gilt, nicht schon vorverlegt würde, jedenfalls sobald das Stadium erreicht ist, dass der Schadenseintritt droht. Dann könnte auch eine unzulässige Verschärfung der Rettungsobliegenheit vorliegen (siehe § 87 i.V.m. § 82 VVG).

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