Rz. 11

B4-1.2 AVB D&O legt fest, dass anderweitige Versicherungen dem Versicherer anzuzeigen sind (Anzeigeerfordernis). Der Wortlaut lässt offen, ob es sich um eine Obliegenheit oder eine Pflicht handelt. Jedenfalls gilt auch hier, dass eine Verletzung durch den Versicherungsnehmer sich nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherten auswirkt (siehe oben unter A-8 AVB D&O II). Nach dem Wortlaut des B4-1.2 AVB D&O ist anzunehmen, dass sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten das Anzeigeerfordernis trifft. Es wird Fälle geben, wo nur der Versicherte von der anderweitigen Versicherung Kenntnis hat, wie z.B. einer persönlichen D&O, in anderen Konstellationen hat ggf. nur die Versicherungsnehmerin bzw. ein Teil ihrer Organpersonen Kenntnis. Dies kann der Fall sein, wenn die inländische Konzernobergesellschaft eine D&O-Deckung für Deutschland hat, die Gesellschaft aber selbst von einer ausländischen Gesellschaft beherrschst wird und die ausländische Muttergesellschaft ihrerseits über konzernweiten Versicherungsschutz verfügt. Bei einer Auslegung des Anzeigeerfordernisses als Obliegenheit wäre ein Verstoß sanktionslos, da die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit vereinbart werden müssten. Daran fehlt es hier. Bei einer Auslegung als Pflicht, wäre zu fragen, welche Folgen bei schuldhafter Verletzung eintreten. Es könnte ein Schadensersatzanspruch des Versicherers gemäß § 280 Abs. 2 BGB entstehen, der darauf gerichtet sein könnte, dass der Versicherer so gestellt wird, wie er stünde, wenn die Anzeige erfolgt wäre. Legt der Versicherer dar, dass er wegen der mehrfachen Versicherung den eigenen Vertrag beendet oder eine Subsidiaritätsklausel vereinbart hätte, wäre ein nach Beendigung eingetretener Versicherungsfall, der sonst ggf. nach Ablauf der Nachmeldefrist, bei gehöriger Anzeige und Beendigung nicht hätte reguliert werden müssen, ein zurechenbarer Schaden. Verwendet allerdings der Versicherer wie hier neben dem Anzeigeerfordernis zusätzlich eine Subsidiaritätsklausel (siehe B4-1.1AVB D&O), macht er deutlich, dass er den Vertrag wegen der anderweitigen Versicherung nicht gekündigt hätte, sondern nur subsidiär eintreten möchte. Daher wird der Verstoß gegen das Anzeigeerfordernis in der Regel ohne Folgen bleiben.

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