Rz. 1

Durch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG), so der BGH[1], soll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das Verhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage entspricht, die er bei Abschluss des Versicherungsvertrags voraussetzen durfte. Dem Versicherungsnehmer, der das Risiko insgesamt im Blick haben muss, trifft das Verbot, eine Gefahrerhöhung herbeizuführen, bzw. die Obliegenheit dem Versicherer Gefahrerhöhungen anzuzeigen.

 

Rz. 2

Die Definition in den AVB entspricht auch der in ständiger Rechtsprechung angewandten Definition, dass nämlich jede erhebliche, nicht voraussehbare, andauernde Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher werden lassen, als Gefahrerhöhung anzusehen ist.[2] Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) sollen das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten.[3]

[2] BGH Urt. 5.5.1984 – IV ZR 183/03, juris; BGH Urt. v. 10.1.1951 – II ZR 21/50, juris.

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