Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Rz. 1

Die Regelung zur Verjährung halten sich im Rahmen der in den §§ 194 ff. BGB, § 15 VVG enthaltenden Regelungen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der Direktanspruch des Versicherten aus der D&O-Versicherung auf Erbringung der Versicherungsleistung verjährt binnen drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, wobei die drei Jahre mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Hat der Versicherte den Anspruch gegenüber dem Versicherer angemeldet, ist die Verjährung solange gehemmt bis der Versicherer seine Regulierungsentscheidung mindestens in Textform trifft und diese dem Versicherten zugeht (siehe § 15 VVG und B4-4 Abs. 2 AVB D&O).

 

Rz. 2

Bei Ansprüchen aus der D&O-Versicherung soll aber nach B4-4 AVB D&O die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Hier wird die gesetzliche Regelung in § 199 Abs. 1 BGB wiederholt, die allerdings so verstanden wird, dass damit die Fälligkeit gemeint ist. Fasst man hingegen die AVB-Regelung als eigenständige Vereinbarung auf, die den Beginn der Verjährungsfrist an die Entstehung und nicht an die Fälligkeit des Anspruchs knüpft, würde diese Regelung eine die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzende Vereinbarung darstellen.[1] Grundsätzlich wird der Anspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Rechtsschutz bzw. auf Abwehr unbegründeter und Freistellung begründeter Ansprüche frühestens dann fällig, wenn der Versicherte auf Schadensersatz "ernsthaft" in Anspruch genommen wird.[2] Wann der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, spielt für die Verjährung des versicherungsrechtlichen Anspruchs keine Rolle. Der Gläubiger wäre bei der Innenhaftung die Gesellschaft, bei der Außenhaftung der geschädigte Dritte. Die Entscheidung des Gläubigers, ob und wann das verantwortliche Organmitglied in Anspruch genommen werden soll, kann aus verschiedenen Gründen aufgeschoben werden. Solange keine Inanspruchnahme erfolgt, tritt keine Fälligkeit des Anspruchs aus der Haftpflichtversicherung ein und damit beginnt auch nicht die Verjährungsfrist zu laufen. Die Inanspruchnahme des Versicherten löst zusätzlich die Obliegenheit zur Meldung des Versicherungsfalls aus. Bei der D&O-Versicherung wäre die Geltendmachung des Anspruchs, die Inanspruchnahme, nach dem Claims-Made-Prinzip, also z.B. die Übermittlung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH über die Inanspruchnahme mit einem entsprechenden Begleitschreiben der GmbH an den Geschäftsführer, der in die Haftung genommen werden soll. Nun hätte der Versicherte einen versicherungsrechtlichen Anspruch auf Abwehrdeckung eines unbegründeten Anspruchs bzw. bei einer berechtigten Forderung einen Anspruch auf Freistellung. Meldet jetzt der Versicherte seinen Anspruch beim Versicherer an, entstünde ein fälliger Anspruch auf die Versicherungsleistung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, die der Versicherer für die notwendigen Erhebungen benötigt. Die Verjährungsfrist beginnt dann frühestens mit der Fälligkeit. Mit der Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer tritt eine Hemmung gemäß § 15 VVG ein, jedoch erst ab Fälligkeit.[3] Erst wenn der Versicherer seine Prüfung beendet hat und den Anspruch ablehnt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zugang der Deckungsablehnung. Hat der Versicherer seine Eintrittspflicht bejaht, erfüllt er, damit läuft jedenfalls zunächst keine Verjährungsfrist. Hat also der Versicherer zugesagt mit dem Bemerken, der Versicherte möge jetzt abwarten, ob die angekündigte Haftungsklage gegen ihn erhoben wird und wird die Klage z.B. erst nach vier Jahren erhoben, weil die Gesellschaft bei einem Innenhaftungsanspruch die fünfjährige Verjährungsfrist (z.B. gemäß § 43 V GmbHG) ausnutzt, wäre auch der Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verjährt. Dieser wird fortlaufend, solange z.B. abgewehrt werden soll, gewährt.

 

Rz. 3

Wichtig für das Haftpflichtversicherungsrecht ist, dass die Rechtsprechung von einem einheitlichen versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch des Versicherten ausgeht. Es gibt nicht mehrere Ansprüche mit mehreren Verjährungsfristen, also z.B. den Anspruch auf die Abwehrdeckung und den An...

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