B2-1.1 Vertragsdauer

Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit- punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1 Kündigungsrecht

Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

  • der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder
  • der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen.

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder nach der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zugegangen sein.

B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3 Kündigung durch Versicherer

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

 

Rz. 1

Die Regelungen zur Dauer des Vertrags sind aus sich heraus verständlich und entsprechen dem VVG. So ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 VVG bei Verträgen, die für eine Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen wurden, eine Kündigung zum Ende des dritten Vertragsjahres und auch in den Folgejahren statthaft.. Vertragslaufzeiten von einem Jahr sind verbreitet, wobei sich gemäß B2-1.2 AVB D&O die Verträge, die mindestens auf ein Jahr abgeschlossen sind, stillschweigend verlängern. Bei hohen Versicherungssummen und Prämien wird eher eine Befristung auf einem Jahr und ein Neuabschluss mit neuer Prämie praktiziert, wobei der Schadensverlauf eine große Rolle spielt. Erwähnenswert ist das Kündigungsrecht in B2-2.1 bis 3 AVB D&O im Schadensfall, das sich an § 111 VVG anlehnt. Danach kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen. Dieses Recht haben sowohl die Versicherungsnehmerin (B2-2.3 AVB D&O) als auch der Versicherer (B2-2.3 AVB D&O). Beide Parteien müssen die Kündigung nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils aussprechen, wobei für die Wirksamkeit der Kündigung des Versicherers eine weitere Monatsfrist gilt.

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