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Diese Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen wurden unverbindlich aufgestellt und bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung abweichender Klauseln.

Soweit in diesen Versicherungsbedingungen die Deckung von Schäden aufgrund bestimmter Ereignisse ausgeschlossen wird, steht es jedem Versicherer frei, die Deckung auf diese Schäden auszudehnen. Entsprechendes gilt für Regelungen über die Voraussetzungen der Deckung bestimmter Risiken. Auch hier steht es jedem Versicherer frei, auf diese Voraussetzungen zu verzichten. Soweit diese Versicherungsbedingungen die Gesamtdeckung verschiedener Risiken vorsehen, steht es jedem Versicherer frei, getrennte Deckungen anzubieten.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

 

1.

Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude.

 

2.

Mitversichert sind

 

a)

Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind,

 

b)

auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen. Weiteres Gebäudezubehör sowie weitere Grundstücksbestandteile sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

 

3.

Zubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird.

 

4.

Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte -Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.

§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen

 

1.

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten

 

a)

für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen (siehe § 1), für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten),

 

b)

die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten).

 

2.

Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).

 

3.

Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Nr. 1 a) und b) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

 

4.

Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

§ 3 Versicherter Mietausfall

 

1.

Der Versicherer ersetzt

 

a)

den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern,

 

b)

den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

 

2.

Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für x Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

 

3.

Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.

§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall

 

1.

Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch

 

a)

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 5),

 

b)

Leitungswasser (siehe § 6),

 

c)

Sturm, Hagel ( siehe § 8)

zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).

 

2.

Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe § 7).

 

3.

Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1 a), 1 c) oder 1 b) einschließlich Nr. 2 kann auch einzeln versichert werden.

 

4.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie[1] entstehen.

[1] Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.

§ 5 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion

 

1.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn ver...

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