1.1 Beschäftigung wird an das Studium angepasst

Wenn Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern zum Besuch einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität veranlasst werden und die Firma ganz oder teilweise die Kosten für die Fortbildung übernimmt, bleibt das Arbeitsverhältnis erhalten. Das Arbeitsentgelt wird entweder in bisheriger Höhe oder in gekürztem Umfang weitergezahlt. Während der Ferien wird zumeist (wieder) voll gearbeitet. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auch weiterhin sozialversicherungspflichtig ist. Nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, kann die sog. "Werkstudentenregelung" des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zum Zuge kommen.[1] Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der bisherige Arbeitnehmer als Student. Diese Werkstudenten sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt nur in einem bestimmten Umfang beschäftigt werden.[2]

1.2 Beurlaubung

Nach den weiteren, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen[1] kommt Krankenversicherungsfreiheit als Student im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V jedenfalls nicht für solche Personen in Betracht, die für die Dauer ihres Studiums unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beurlaubt werden und während der Semesterferien im bisherigen Betrieb arbeiten. Diese Personen sind vielmehr während der tatsächlichen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Darüber hinaus sind Studenten dieser Art auch während der eigentlichen Studienzeit versicherungspflichtig, wenn der Arbeitgeber für diese Zeit mehr als das für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen[2] zulässige Arbeitsentgelt zahlt.[3]

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