Zusammenfassung

Seit Wochen überschlagen sich die Ereignisse infolge der Ausbreitung des Coronavirus, das öffentliche Leben befindet sich in weiten Teilen in einer Art Schockstarre. Während die Rechtspflege zu Beginn der Krise im Vergleich zu vielen Unternehmen und der Anwaltschaft eher zurückhaltend reagierte, was Maßnahmen zur Vermeidung von Sozialkontakten betrifft, ist das Thema nun auch dort angekommen.

Welche Möglichkeiten bieten sich im Rahmen von Zivilprozessen, um zur Verlangsamung der Virusausbreitung beizutragen?

Kein "Stillstand der Rechtspflege"

Von einer Unterbrechung der Verfahren vor den Zivilgerichten, die gem. § 245 ZPO bei Kriegen oder "anderen Ereignissen" von Gesetzes wegen eintreten würde und zuletzt im Jahr 1945 relevant geworden ist, kann man zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 26.03.2020) wohl (noch) nicht ausgehen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gerichtsorganisation für einen unabsehbaren Zeitraum vollständig lahmgelegt ist. Auch wenn vielerorts aktuell der Sitzungsbetrieb eingestellt wird und die Gerichtsgebäude für den Publikumsverkehr gesperrt sind, dürfen Richter und Rechtspfleger weiterhin zur Arbeit gehen oder aus dem Homeoffice arbeiten und erhalten damit den Gerichtsbetrieb aufrecht. Soweit ersichtlich, sind die Bundesländer bestrebt, die Funktionsfähigkeit der Zivilgerichte aufrechtzuerhalten, insbesondere hinsichtlich unaufschiebbarer Angelegenheiten, wie z.B. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.

Selbst wenn ein Gericht auf Anordnung der zuständigen Behörde aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG vollständig geschlossen werden sollte, würde dies voraussichtlich für einen bestimmten Zeitraum erfolgen und wäre damit eben gerade kein unabsehbarer Zustand. Erst bei einem "Lockdown" dergestalt, dass die Bürger auf unbestimmte Zeit zu Hause bleiben müssten, nicht mehr zur Arbeit gehen dürften und infolge dessen auch Richter tatsächlich nicht mehr arbeiten, könnte ein Stillstand der Rechtspflege eintreten - mit der Folge erheblicher Rechtsunsicherheit: Denn der Stillstand würde auch kraft Gesetzes wieder enden, möglicherweise sogar mit regionalen Unterschieden. Wann welche Fristen an welchem Gericht nach der Unterbrechung infolge des Stillstands weiterlaufen würden, dürfte daher nur sehr schwer zu bestimmen sein.

Großzügige Terminverlegungen, Fristverlängerungen und Aussetzungen

Um soziale Kontakte auf Reisen zu Gerichtsterminen und im Gerichtssaal selbst zu vermeiden, werden derzeit viele zeitnah anstehende Termine verlegt. Dies kann bei Annahme eines erheblichen Grundes - der ohne weiteres vorliegt - von Amts wegen erfolgen (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden.

Was die Verlängerung laufender oder neu zu setzender Fristen betrifft, ist angesichts der aktuellen Lage ebenfalls ein großzügiger Maßstab angezeigt, um den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundesregierung Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Wiedereinsetzungsanträge, die ggf. nach versäumten Fristen infolge personeller Engpässe in Kanzleien erforderlich werden.

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit liegt die Entscheidung über die Aufhebung bereits terminierter Gerichtstermine sowie die Gewährung von Fristverlängerungen bei den jeweiligen Richtern. Mehrere Rechtsanwaltskammern empfehlen, dass Gerichte entsprechende Anträge wohlwollend prüfen sollen; diesen Handlungsempfehlungen kommen die Gerichte in der Praxis auch nach Justiz und Corona bzw. Covid 19.

Sofern eine Partei infolge einer entsprechenden Quarantäneanordnung daran gehindert sein sollte, ihren Aufenthaltsort zu verlassen, so ist das Verfahren gem. § 247 ZPO auszusetzen. Weniger praktikabel erscheint eine Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO), jedenfalls wenn der Prozessgegner nicht bereit sein sollte eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abzuschließen, ohne die die Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB sechs Monate nach Beginn des Ruhens des Verfahrens weiterlaufen würde.

Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und schriftliches Verfahren

Sollen Verfahren nicht verzögert werden, bietet es sich an – soweit technisch realisierbar – gem. § 128a ZPO auf Videokonferenztechnik zurückzugreifen, damit sich Richter, Parteien, Bevollmächtigte, Zeugen und Sachverständige während der Verhandlung an verschiedenen Orten aufhalten können. Allerdings ist nur ein geringer Teil der deutschen Gerichtssäle mit der dafür erforderlichen Technik ausgestattet.

Termine, die quasi entbehrlich sind (z.B. wenn bei klarer Rechtslage lediglich Anträge gestellt werden), können mit Einverständnis der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ersetzt werden. Anders als in der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass Anregungen insoweit künftig zunehmen.

Ausblick

Wie einem Thread bei Twitter vom 16.03.2020 des kommissarischen Vorsitzenden des Rechtausschusses zu entnehmen ist, erwägt der Bundestag aktuell wohl die Wiedereinführung von "Gerichts...

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