Rz. 131

Die Form der freiwilligen Verwaltung (voluntary administration) ermöglicht es einer zahlungsunfähigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, sich verwalten zu lassen, um die Chancen für eine Aufrechterhaltung der Geschäfte zu maximieren oder, wenn eine Liquidation unumgänglich ist, dem Druck der Anteilseigner und Gläubiger standzuhalten, um einen größeren Kapitalrückfluss zu erzielen, als er bei sofortiger Liquidation erzielt werden könnte.[151]

 

Rz. 132

Ein Verwalter kann von den Directors der Gesellschaft ernannt werden, von einem Pfandgläubiger oder von einem Verwalter oder vorläufigen Verwalter, wenn sich die Gesellschaft schon in Liquidation befindet.[152] Der Verwalter bleibt für sämtliche Verfahren gegen die Gesellschaft im Amt. Eigentümer, Vermieter und gesicherte Gläubiger werden im Zugang zu dem Eigentum oder der Sicherheit beschränkt (mit einigen begrenzten Ausnahmen).[153] Der Verwalter muss die Gläubiger der Gesellschaft informieren und innerhalb bestimmter Fristen Gläubigerversammlungen einberufen. Die Gläubiger können darin entweder die Beendigung der Verwaltung und die Durchführung der Liquidation beschließen oder die Gesellschaft in einen Gesellschaftsvergleichsvertrag (deed of company arrangement) eintreten lassen.[154]

 

Rz. 133

Bei Abschluss eines Gesellschaftsvergleichsvertrags wird eine Person (i.d.R. der liquidator) als Verwalter des Vergleichsvertrags ernannt. Seine Befugnisse richten sich dann nach dem Vertrag und dem Corporations Act.[155]

[151] Vgl. Sec. 436A; Secs. 490–500; Secs. 501–511 Corporations Act.
[152] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 27.010; vgl. auch Secs. 436–436D Corporations Act.
[153] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 51; vgl. auch Sec. 436DA; Sec. 437D; Secs. 438A–438E; Secs. 443A–443F Corporations Act.
[154] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 51; vgl. auch Secs. 444A–444J; Secs. 439A–439C Corporations Act.
[155] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 51; beachte: Secs. 442A–442F Corporations Act.

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