Rz. 128

Nach dem Corporations Act[147] besteht für die Schuldnergesellschaft die Möglichkeit, bei Gericht die Unterbrechung des Auflösungsverfahrens zu beantragen, um ein compromise or arrangement (scheme of arrangement – Vergleich) zur Abwendung des Konkurses abzuschließen.[148] Dieser sieht i.d.R. die Ernennung eines Treuhänders vor, um den Zu- und Abgang von Barmitteln der Gesellschaft genau zu kontrollieren und bestimmte Vermögensgegenstände unter den Gläubigern der Gesellschaft zu verteilen.

 

Rz. 129

Ein Vergleich wird als formal scheme ("formeller" Verteilungsplan) bezeichnet, wenn er den Schutz des Corporations Act genießt; dieser entspricht dem gerichtlichen Vergleich.[149] In diesem Fall wirkt er hinsichtlich Klagen von Gläubigern verfahrensunterbrechend. Die Gesellschaft kann einen Vergleich auch mit ihren Anteilseignern schließen.

 

Rz. 130

Ebenso kann die Gesellschaft auch Vereinbarungen mit ihren Gläubigern treffen, die ein informal scheme oder einen Zahlungsaufschub zum Inhalt haben, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, sich umzustrukturieren und ihre Verpflichtungen zumindest teilweise zu erfüllen.[150] Dieser entspricht dem außergerichtlichen Vergleich.

[147] Vgl. Chapter 5 – External Administration, Part 5.1 (Arrangements and reconstructions) Corporations Act.
[148] Vgl. Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 24.020; vgl. auch Secs. 410–415 Corporations Act.
[149] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 50; vgl. auch Sec. 412 Corporations Act.
[150] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 51; vgl. auch Sec. 413 Corporations Act.

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