Rz. 98

Das Recht der Gesellschaft, ihre Vertretung zu regeln, folgt letztlich aus Chapter 2A, Secs. 112–116; Secs. 117–123; Secs. 124–141 und Kapitel 2B, Secs. 142–146A und Part 1.5 ("Small business guide") nach Sec. 1.1. Hiernach erwirbt die Gesellschaft durch Eintragung eine eigene Rechtspersönlichkeit. Aus dieser rechtlichen Selbstständigkeit ergibt sich auch das Recht, Vertretungsregelungen zu treffen. Jede Gesellschaft muss mit dem Tag der Registrierung einen Geschäftssitz in Australien haben.

 

Rz. 99

Die Firma der Gesellschaft muss deutlich auf dem Firmengelände des Geschäftssitzes sichtbar sein.[107] Der Geschäftssitz jeder public company muss mindestens für drei Stunden zwischen 9 und 17 Uhr an jedem Werktag geöffnet sein.[108] Eine proprietary company kann den Geschäftssitz geschlossen lassen, hat aber auf Nachfrage Zugang zu gewähren (Sec. 145; Secs. 247A–247D Corporations Act).

[107] Sec. 144 Corporations Act.
[108] Sec. 145 Corporations Act.

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