1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

 

Rz. 85

Die Directors unterliegen einer Treuepflicht, die ihnen gebietet, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sowie spezifischen Sorgfaltspflichten. Diese beinhalten nach dem Corporations Act und den Rechtsgrundsätzen des Common Law die folgenden Pflichten:[89]

die Verpflichtung zu sorgfältiger, engagierter und sachverständiger Tätigkeit;[90]
die Pflicht, nach Treu und Glauben zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln;[91]
die Pflicht, von den eingeräumten Befugnissen nur zu den hierfür vorgesehenen Zwecken Gebrauch zu machen und Interessenkonflikte zu vermeiden.[92]

In Sec. 182 Corporations Act wird einem Director des Weiteren ausdrücklich untersagt, seine Befugnisse zum eigenen Vorteil oder zu Lasten der Gesellschaft auszuüben. Sec. 183 Corporations Act verbietet es dem Director, Informationen, die er aufgrund seiner Stellung erhält, zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil der Gesellschaft zu verwenden.[93]

 

Rz. 86

Die Pflicht zu sorgfältiger, engagierter und sachverständiger Tätigkeit umfasst insbesondere die Verpflichtung der Directors, sich mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft vertraut zu machen und für diese die Verantwortung zu übernehmen.[94] Von den Directors wird erwartet, dass sie in der Lage sind, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln und sich einen angemessenen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaffen. Ein Director muss die Sachkenntnis haben, die vernünftigerweise von einer Person gleicher Qualifikation und Erfahrung erwartet werden kann. Dies gilt sowohl für geschäftsführende (executive) als auch für nicht geschäftsführende (non-executive) Directors. Die Directors können sich nicht ihrer Verpflichtung entziehen, indem sie sich darauf berufen, dass sie nicht geschult sind und keine ausreichenden Kenntnisse zum Verständnis von Bilanzen haben.[95] Ebenso wenig können sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten ungeprüft auf die Geschäftsführung verlassen.

 

Rz. 87

Der Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt muss für jeden Director im konkreten Fall bestimmt werden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann zu zivilrechtlichen Sanktionen führen, sie begründet jedoch keine Straftat.[96] Strafbar ist hingegen der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen die Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln.[97] Auch die missbräuchliche Verwendung von erlangten Informationen oder der Missbrauch eingeräumter Befugnisse kann strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.[98]

 

Rz. 88

Des Weiteren müssen Directors jeglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und denen aus ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft vermeiden. Auch in Fällen, in denen der Director aus einer Transaktion keinen Gewinn erzielt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen.[99] Ein Director darf keine Geschäftsangelegenheit, die sich auch der Gesellschaft bietet, persönlich wahrnehmen, es sei denn, diese wurde der Gesellschaft gegenüber offengelegt und die Gesellschafter stimmen zu.

 

Rz. 89

Der Corporations Act enthält eine Vermutungsregelung, die sog. business judgment rule,[100] welche bestimmt, dass ein Director seine Sorgfaltspflicht gewahrt hat, sofern die Entscheidung gutgläubig und im Interesse der Gesellschaft getroffen wurde. Den Directors soll hiermit mehr Sicherheit bei der Ausübung ihrer Pflichten gegeben werden.

 

Rz. 90

Der Corporations Act erlegt den Directors die positive Pflicht auf, im Zustand der Zahlungsunfähigkeit weitere Geschäftstätigkeiten ihrer Gesellschaft zu verhindern.[101]

[89] Ausführlich Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 8.010–8.300; Part 2D.1 Secs. 180 –183 Corporations Act.
[90] Sec. 180 Corporations Act.
[91] Sec. 181(1)(a) Corporations Act.
[92] Sec. 180(1)(b) Corporations Act.
[93] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 8.065–8.070.
[94] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 43; Part 2D.1, Secs. 188–190B Corporations Act.
[95] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 43; Part 2D.1, Secs. 180–198F Corporations Act.
[96] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 8.365; Part 2D.1, Secs. 180–183, zum Vergleich und zur Gegenüberstellung Sec. 184 Corporations Act.
[97] Sec. 184 Corporations Act.
[98] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 8.365.
[99] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 44; Part 2D.1, Secs. 191–196 Corporations Act.
[100] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 44; hierzu ausführlich Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 8.310; Part 2D.1, Sec. 180 Corporations Act.
[101] Part 5.7B, Division 3, Sec. 588G Corporations Act.

2. Haftung des Geschäftsführers

a) Haftung

 

Rz. 91

Verstößt der Director gegen eine der oben genannten Pflichten (siehe Rdn 85 ff.), so schreitet bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die ASIC ein, ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Common Law wird von der Gesellschaft selbst gegen den Director verfolgt. Je nach A...

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