Rz. 52

Rechtliche Themengebiete, die nicht auf der Liste der replaceable rules[54] sind, sind i.d.R. fakultativ. So ist beispielsweise die Schadloshaltung von Direktoren sowie der Geschäftsführung nicht in den replaceable rules geregelt; eine Gesellschaft sollte daher unter Berücksichtigung gesetzlich geregelter Beschränkungen[55] eine Regelung hierzu im Gesellschaftsvertrag in Erwägung ziehen.

[54] Vgl. Secs. 141–141 Corporations Act.
[55] Part 2D.2 Corporations Act (Restrictions on Indemnities, Insurance and Termination Payments).

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