Rz. 120

Die Liquidation einer Gesellschaft kann freiwillig aufgrund eines Auflösungsbeschlusses erfolgen. In diesem Falle liegen die Kontrolle des Auflösungsprozesses und die Ernennung eines "Liquidators" (Liquidator) bei fortbestehender Zahlungsfähigkeit in den Händen der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit in den Händen der Gläubiger.[135] Eine Zwangsliquidation findet statt, wenn z.B. ein Gläubiger eine gerichtliche Verfügung erwirkt, der zufolge die Gesellschaft aufgelöst und ein Liquidator bestellt wird. Daneben gibt es ein einstweiliges Vorabverfahren, die "Provisional Liquidation" (vorläufige Liquidation), bei der aus Gründen der Dringlichkeit ein Liquidator ernannt wird, um den finanziellen Status quo der Gesellschaft zu erhalten.[136]

 

Rz. 121

Mit Erlass der gerichtlichen Liquidationsverfügung werden sowohl bei einer freiwilligen als auch bei einer zwangsweisen Liquidation automatisch alle Gerichts- und Vollstreckungsverfahren unterbrochen.[137]

 

Rz. 122

Der Liquidator hat die Aufgabe, den Status der Gesellschaft zu untersuchen, und ist berechtigt, ihre Bücher und Geschäftspapiere in Besitz zu nehmen sowie die Directors der Gesellschaft zu befragen, um die Gründe für das Scheitern der Gesellschaft zu ermitteln.[138] Dem Liquidator obliegt es darüber hinaus, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu sichern und zu verkaufen, um den Erlös entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Rangfolge zu verteilen. Zahlungen, die die Schuldnergesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreichung des Liquidationsantrags an Gläubiger geleistet hat, können vom Liquidator unter gewissen Umständen zurückgefordert werden. Derartige Klagen, ähnlich den Anfechtungsklagen nach deutschem Recht, werden als "preference actions" bezeichnet.[139]

 

Rz. 123

Falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte nicht wird fortführen können, kann die ASIC als Alternative zur Liquidation die Gesellschaft aus dem Register löschen. Jegliches Vermögen der Gesellschaft geht im Falle der Löschung aus dem Register auf die ASIC über.[140] Eine Wiedereintragung der Gesellschaft kann jedoch auf Antrag erfolgen.

[135] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 49; vgl. auch Secs. 490–511 Corporations Act.
[136] Vgl. Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 25.110, 28.050; vgl. auch Secs. 459P–459T; Secs. 461–464; Secs. 465A–489E Corporations Act.
[137] Vgl. Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 28.050; vgl. auch Sec. 471B Corporations Act.
[138] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 49; vgl. auch Secs. 530–540 Corporations Act.
[139] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 49; vgl. auch Secs. 436A–436B; Secs. 437A–437F; Secs. 438A–438E; Secs. 440A–440JA; Secs. 553–553E; Secs. 554–554C; Secs. 555–563AAA Corporations Act.
[140] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 49; vgl. auch Sec. 601AB; Secs. 601AD–AH Corporations Act.

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