Rz. 101

Die replaceable rules[112] geben den Directors weit gehende Managementbefugnisse. Neben den Abstimmungsrechten haben die Gesellschafter jedoch Entscheidungsbefugnisse, die im Rahmen von Gesellschafterversammlungen[113] ausgeübt werden. So haben Gesellschafter z.B. das Recht,

Entscheidungen zu fällen in Situationen, in denen der Board of Directors handlungsunfähig ist;
Verfahren einzuleiten in Situationen, in denen der Beschuldigte die Gesellschaft kontrolliert;
Handlungen der Directors zu genehmigen.
 

Rz. 102

Sofern nicht abweichend in der Satzung (Constitution) geregelt, muss die proprietary company keine Jahreshauptversammlung der Anteilseigner einberufen (annual general meeting, AGM). Entscheidet sich die proprietary company jedoch zur Durchführung eines AGM, so sind alle Gesellschafterversammlungen mindestens 21 Tage im Voraus anzuzeigen.[114]

 

Rz. 103

Alle Beschlussfassungen einer proprietary company können durch schriftlichen Umlaufbeschluss verabschiedet werden. Dieser ist von allen Mitgliedern zu unterzeichnen (Secs. 248A–248B; Secs. 249–249B Corporations Act).

[112] Sec. 198A; Sec. 135; Secs. 140–141 Corporations Act.
[113] Hierzu ausführlich Fritzemeyer, in: Lutter, Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, S. 40; vgl. auch Secs. 208–227; Sec. 231; Secs. 236–242; Secs. 249A–250M Corporations Act.
[114] Sec. 249H Corporations Act.

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