1. Jahresabschluss

 

Rz. 106

Soweit nicht durch die Anordnung der ASIC für eine bestimmte Gruppe von Gesellschaften (class order) befreit, müssen große proprietary companies für jedes Geschäftsjahr eine geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz erstellen, die einen tatsächlichen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr geben.[115]

 

Rz. 107

Eine kleine proprietary company ist zwar verpflichtet, Buch zu führen, doch muss sie einen Jahresbericht und einen Bericht des Vorstands nur anfertigen und der ASIC vorlegen, wenn sie dazu von der ASIC aufgefordert wurde oder mindestens 5 % ihrer Anteilseigner dies verlangen oder wenn sie von einer ausländischen Gesellschaft beherrscht wird, die selbst keinen konsolidierten Jahresabschluss bei der ASIC eingereicht hat.[116] Eine kleine ausländisch kontrollierte proprietary company kann auf der Basis verschiedener class orders der ASIC bei dieser ebenfalls beantragen, von dem Erfordernis der Vorlage eines Jahresberichts und des Vorstandsberichts befreit zu werden.[117]

 

Rz. 108

Jede Gesellschaft muss einen Jahresabschluss vorlegen. Der Jahresberichtstermin (annual review date) entspricht regelmäßig dem Tag der Eintragung der Gesellschaft (registration date). Gesellschaften können eine Änderung des Zeitpunkts des Jahresberichts bei der ASIC anmelden (Secs. 345A–345C Corporations Act). Jährlich kurz nach dem annual review date sendet die ASIC die Jahresabrechnung (annual statement) mit der entsprechenden Jahresgebühr (annual review fee) an die Gesellschaften. Die Jahresabrechnung beinhaltet Informationen über die Gesellschaft, etwa Details bzgl. deren Geschäftssitz, Anteilseigner, Amtsinhaber und Anteilsstruktur (Secs. 346A–346C; Secs. 347A–347C; Secs. 348A–348D; Secs. 349A–349D; Secs. 350–354 Corporations Act).

[115] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 11.140; vgl. auch Secs. 285–285A, Secs. 292–301, Secs. 307–313 Corporations Act.
[116] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 41; vgl. auch Secs. 292–295; Part 1.5, Sec. 10 Corporations Act.
[117] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 41; vgl. auch Secs. 340–343 Corporations Act.

2. Publizitätspflicht

 

Rz. 109

Am 1.7.2003 wurde das Erfordernis, dass alle Gesellschaften einen Jahresbericht bei der ASIC einreichen müssen, abgeschafft. Stattdessen schickt die ASIC nun am jeweiligen Prüfungsstichtag an alle Gesellschaften eine Vermögensaufstellung (annual statement).[118] Das Paket enthält eine Vermögensaufstellung (company or scheme statement), die von der Gesellschaft überprüft werden muss, sowie eine Rechnung für die jährlich anfallenden Prüfungsgebühren. Die Gebühren müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungsstichtag bezahlt werden. Der Prüfungsstichtag richtet sich grundsätzlich nach dem Datum der Eintragung der Gesellschaft. Stellt die Gesellschaft fest, dass die Vermögensaufstellung korrekt ist, müssen keine weiteren Unterlagen bei der ASIC eingereicht werden. Sind Änderungen erforderlich, ist die Gesellschaft verpflichtet, eine aktualisierte Vermögensaufstellung bei der ASIC einzureichen.[119] Der Prüfungsstichtag kann auf Antrag bei der ASIC geändert werden.

 

Rz. 110

Darüber hinaus muss von den Geschäftsführern jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungsstichtag eine Erklärung abgegeben werden, dass die Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen der Geschäftsführer zahlungsfähig ist und dies erwartungsgemäß auch zukünftig sein wird.[120] Diese Verpflichtung entfällt, falls in den vorangegangenen 12 Monaten ein Jahresabschluss bei der ASIC eingereicht wurde.

 

Rz. 111

Die große proprietary company ist verpflichtet, einen Finanzbericht und einen Bericht des Vorstands anzufertigen, die dann bei der ASIC innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden müssen.[121] Die Pflicht, einen Finanzbericht mit Jahresbericht einzureichen, ist unabhängig von der Pflicht, zu der von der ASIC zugesandten Vermögensaufstellung Stellung zu nehmen.

[118] Sec. 346A; Secs. 345A–354 Corporations Act.
[119] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 42; vgl. auch Secs. 349A–349D; Secs. 345A–354 Corporations Act.
[120] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 11.280; vgl. auch Secs. 347A–347C Corporations Act.
[121] Sec. 319 Corporations Act.

3. Weitere Anforderungen

 

Rz. 112

Zusätzlich zu den Protokollen der Versammlungen des Vorstands und der Anteilseigner muss eine Gesellschaft über Mitglieder,[122] Inhaber von Optionsrechten,[123] Inhaber von Schuldverschreibungen und Belastungen[124] Buch führen.[125]

 

Rz. 113

Jegliche Änderungen des Firmennamens, Änderungen bei den leitenden Angestellten, der registrierten Geschäftsstelle und in anderen Angelegenheiten, die die Geschäfte der Gesellschaft betreffen, müssen der ASIC sofort in entsprechender Form mitgeteilt werden. Proprietary companies sind allerdings nicht mehr verpflichtet, zu ihrer Errichtung die Satzung (Const...

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