Rz. 18

Ein trading trust ist ein Vertrag, aufgrund dessen ein Treuhänder (trustee), normalerweise eine Kapitalgesellschaft, für bestimmte Begünstigte (beneficiaries) eine Gesellschaft betreibt oder eine Kapitalanlage tätigt.[23] Um einen trust zu errichten, wird i.d.R. von dem Gründer (settlor) ein nominaler Geldbetrag bestimmt, der von dem Treuhänder für die Begünstigten treuhänderisch gehalten wird.[24] Sobald der trust errichtet ist, übernimmt der Treuhänder die Verwaltung der Gesellschaft bzw. der Kapitalanlage auf Rechnung der Begünstigten entsprechend den Bestimmungen in der Gründungsurkunde des trust.[25] Die Pflichten der Treuhänder gegenüber den Begünstigten werden ebenfalls durch die Gründungsurkunde bestimmt. Daneben bestehen Einzelstaatengesetze sowie allgemeine Rechtsgrundsätze des Common Law.

 

Rz. 19

Trusts lassen sich im Wesentlichen in zwei Kategorien unterteilen:[26]

discretionary trusts und
unit trusts.
 

Rz. 20

Beim discretionary trust liegt die Verteilung des Gewinns unter den in der Gründungsurkunde genannten Begünstigten im Ermessen des Treuhänders. Derartige Konstruktionen werden vor allem aus steuerlichen Gründen für Familien errichtet und sollen dazu dienen, das erzielte Einkommen möglichst steuerschonend auf einzelne Familienmitglieder aufzuteilen.[27] Für gewerbliche Investitionen ist diese Organisationsform in aller Regel ungeeignet.

 

Rz. 21

Beim unit trust zeichnen Investoren bestimmte Anteile (units), die vom Treuhänder ausgegeben werden, wobei jeder Anteil einen proportionalen Anteil am Gesamtvermögen und am Geschäftsergebnis des trusts darstellt.[28] Die Rechtsform des unit trusts wird für Kapitalanlagevorhaben verwendet und dient ähnlichen Zwecken wie geschlossene Immobilien- und Kapitalanlagefonds.

[23] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14.
[24] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14.
[25] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14.
[26] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 38.
[27] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14.
[28] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 14 f.

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