Leitsatz

Austausch von Fenster- gegen Türelemente (zwecks Zugangs vom Wohnbereich zum Garten) nachteilig

 

Normenkette

§§ 5 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung. Bestimmen diese, dass Veränderungen an der Wohnanlage, welche die äußere Gestalt sowie Farbe des Hauses, An- und Einbauten der schriftlichen Einwilligung des anderen Eigentümers bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Eigentümers gestört wird, ist die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem "Nachteilsbegriff" in § 14 Nr. 1 WEG im Sinne einer Stärkung der Rechte von Nachbarn (Störungsadressaten) gesenkt. Von einer Störung ist vorliegend umso mehr auszugehen, als durch einen dauerhaften unmittelbaren Zugang vom Wohnbereich zum Garten typischerweise eine intensivere und damit "störendere"Nutzung ermöglicht wird als bei einem nur auf Umwegen zu erreichenden Garten (vgl. auch OLG München, WuM 1998, 116 und BayObLG, NZM 1998, 444).
  2. Erklärt der störende Eigentümer im Prozess vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht mehr durchführen zu wollen, und tauscht er nachfolgend gleichwohl unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren aus, so kann er dem Beseitigungsverlangen des Nachbarn nicht mit dem Einwand begegnen, dieses verstoße wegen des erheblichen Rückbauaufwands gegen Grundsätze von Treu und Glauben, da für ihn die Vernichtung des wirtschaftlichen Werts unzumutbar sei. Das Verhalten des Störeigentümers ist hier jedenfalls nicht schutzwürdig.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007, I-3 Wx 21/07OLG Düsseldorf v. 23.5.2007, 3 Wx 21/07 = NZM 2007, 528 = ZMR 2008, 221

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