Leitsatz
Austausch einer Schichtstoffplatte unter einem Fenster durch eine Glasscheibe keine nachteilige bauliche Veränderung
Normenkette
§§ 14, 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
- Der Austausch einer Schichtstoffverbundplatte durch eine Glasscheibe beeinträchtigt im vorliegenden Fall nicht die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne der §§ 14 Nr. 1 und 22 Abs. 1 WEG, weil hier die optische Einheitlichkeit der rückwärtigen Außenfassade nicht nachteilig verändert wurde.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007, 4 W 75/07OLG Celle v. 5.7.2007, 4 W 75/07 = ZMR 5/2008, 391
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