Leitsatz

Austausch einer Schichtstoffplatte unter einem Fenster durch eine Glasscheibe keine nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

§§ 14, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Der Austausch einer Schichtstoffverbundplatte durch eine Glasscheibe beeinträchtigt im vorliegenden Fall nicht die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne der §§ 14 Nr. 1 und 22 Abs. 1 WEG, weil hier die optische Einheitlichkeit der rückwärtigen Außenfassade nicht nachteilig verändert wurde.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007, 4 W 75/07OLG Celle v. 5.7.2007, 4 W 75/07 = ZMR 5/2008, 391

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge