Leitsatz

Auf Antrag des Ehemannes hatte das FamG das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt bis zur Entscheidung des OLG über die Berufung gegen die im Trennungsunterhaltsverfahren ergangene Entscheidung ausgesetzt. Dies mit der Begründung, auch in dem Verfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts erhebe die auf Zahlung in Anspruch genommene Ehefrau den Einwand der Verwirkung. Dieser Einwand sei bereits im Trennungsunterhaltsverfahren erhoben worden. Da keine neuen Umstände vorgetragen seien, könne nur eine einheitliche Beurteilung vorgenommen werden.

Gegen die erfolgte Aussetzung legte die auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommene Ehefrau Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet, die Voraussetzungen des § 148 ZPO seien nicht erfüllt.

Danach könne das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bilde, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt werde. Zweck der Vorschrift sei, die doppelte Prüfung derselben Frage in zwei verschiedenen Verfahren zu vermeiden und der Gefahr divergierender Entscheidungen entgegenzuwirken.

Diese Gefahren seien im vorliegenden Fall im Hinblick auf die offensichtlich unterschiedlichen Regelungsgegenstände nicht ersichtlich.

An einer Vorgreiflichkeit fehle es auch hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt. Die Unterhaltsansprüche aus Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt bildeten unterschiedliche Streitgegenstände. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ende mit Rechtskraft der Scheidung, während der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu diesem Zeitpunkt erst entstehe. Auch seien beide Unterhaltsansprüche in wesentlicher Hinsicht verschieden ausgestaltet (vgl. BGH v. 14.1.1981 - IVb ZR 575/80, MDR 1981, 392 = NJW 1981, 978).

Hieraus folge, dass denselben unverändert gebliebenen Umständen für Grund und Höhe eines nachehelichen Unterhaltsanspruch ein anderes Gewicht zukommen könne, als sie es für die Bemessung des Anspruchs während des Getrenntlebens in der Ehe hatten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2006, 1 WF 168/06

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