Parteien des Schlichtungsverfahrens sind im Regelfall der Verbraucher als Antragsteller und der Unternehmer als Antragsgegner. Dennoch können auch Unternehmer Anträge auf Verfahrensdurchführung stellen, sofern die jeweilige Verfahrensordnung der zuständigen Schlichterstelle von ihrer Befugnis nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Gebrauch gemacht hat.

Danach kann die Beilegung von Streitigkeiten auch

  • auf Anträge eines Unternehmers gegen den Verbraucher,
  • auf Anträge zwischen 2 Verbrauchern,
  • auf Anträge zwischen Unternehmern oder
  • auf Streitigkeiten mit einem Dritten ausgedehnt werden, der – ohne selbst Vertragspartner zu sein – in die Vertragsabwicklung eingeschaltet ist.[1]
[1] BR-Drs. 258/15 S. 63; Greger, a. a. O., § 4 VSBG Rn. 17.

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