Ist der Antrag zu unbestimmt, wird der Schlichter hierauf hinweisen, auch wenn klar ist, dass der Hinweis nicht zu weit gehen darf und so den Anschein der Parteilichkeit[1] erwecken könnte. Nach einer weitergehenden und auch hier vertretenen Ansicht muss der Antragsteller keinen bestimmten Antrag formulieren. Es genügt, wenn aus den Ausführungen erkennbar ist, dass der Antragsteller die Schlichtungsstelle anrufen will, um eine Lösung eines bestimmten Problems zu erreichen.[2]

 
Wichtig

Formulierung des Antrags bei Zahlungen

Bei gewünschten Zahlungen muss sich die Summe aber zumindest ermitteln lassen.

[2] Greger, in Greger/Unberath/Steffek, § 14 VSBG Rn. 1.

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