(1)[1] Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

Bis 24.05.2011:

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benötigt werden. 2Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr[2] [Bis 24.05.2011: Der Verkauf und die Ausfuhr] bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen[3] [Bis 24.05.2011: verkaufen, ausführen oder ausführen lassen].

(4)[4]

 

(4) 1Die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ist verboten. 2Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstände einzuführen.

(5)[5]

 

(5) Absatz 4 gilt nicht für

 

1.

Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden, oder

 

2.

Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden ab 25.05.2011.
[2] Geändert durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden ab 25.05.2011.
[3] Geändert durch Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.05.2011. Anzuwenden ab 25.05.2011.
[4] Abs. 4 angefügt durch Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Aufgehoben durch Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) vom 19.10.2009. Anzuwenden vom 22.12.2006 bis 19.10.2009.
[5] Abs. 5 angefügt durch Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Aufgehoben durch Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) vom 19.10.2009. Anzuwenden vom 22.12.2006 bis 19.10.2009.

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