(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
1. |
die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist, |
2. |
eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß, |
3. |
eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist, |
4. |
im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Überwachungsdokuments zur Einfuhrabfertigung oder |
5. |
bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "ÜD" gekennzeichnet sind, der im Überwachungsdokument für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a Absatz 4[1] [Bis 29.01.2013: § 28a Abs. 7] ) |
überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
1. |
Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
2. |
Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung findet, |
4. |
elektrischem Strom. |
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