(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn

 

1.

die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,

 

2.

eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß,

 

3.

eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,

 

4.

im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Überwachungsdokuments zur Einfuhrabfertigung oder

 

5.

bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "ÜD" gekennzeichnet sind, der im Überwachungsdokument für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a Absatz 4[1] [Bis 29.01.2013: § 28a Abs. 7] )

überschritten wird.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von

 

1.

Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

 

2.

Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung findet,

 

3.

Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,

 

4.

elektrischem Strom.

[1] Geändert durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Anzuwenden ab 30.01.2013.

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