(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Wirtschaftsgebiet: der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; |
2. |
fremde Wirtschaftsgebiete: alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets; für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirtschaftsgebiete; |
3. |
Gemeinschaftsgebiet: das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1); |
4. |
Drittländer: alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets; |
6. |
Gemeinschaftsansässige: in den Europäischen Gemeinschaften ansässige Personen nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; |
8. |
Gemeinschaftsfremde: alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige. |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1. |
Auslandswerte: unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Gebietsfremde; auf andere Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere; |
2. |
Waren: bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel; |
5. |
Verbringung: Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
8. |
Gold: Feingold und Legierungsgold in Form von Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkannten Sammlerwert; |
11. |
ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat, soweit sie nicht nach Nummer 10[2] [Bis 23.04.2009: Nummer 8] inländische Wertpapiere sind. |
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