Die Werbung muss dem Charakter des Hauses angepasst sein. Verunstaltungen braucht der Vermieter nicht zu dulden. Auch bei der Geschäftsraummiete ist die Benutzung der höher gelegenen Außenwandflächen (z. B. durch Anbringung eines Leuchttransparents) durch den Mieter des betreffenden Stockwerks regelmäßig nicht mehr vom Mietgebrauch umfasst.[1]

Die Anbringung von Warenautomaten an der Außenfront von Geschäftsräumen wird heute vielfach als verkehrsüblich und vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen. Danach ist der Vermieter grundsätzlich zur Duldung der Anbringung von Warenautomaten durch den Mieter verpflichtet, wobei dieser jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Entfernung und Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist.

 
Hinweis

Vereinbarung im Mietvertrag treffen

Im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung erfolgte erhebliche Ausweitung des zulässigen Mietgebrauchs bei gewerblicher Vermietung empfiehlt es sich, in Mietverträgen über Geschäftsräume konkrete Vereinbarungen, insbesondere über Art, Ort und Umfang der Außenreklame des Mieters zu treffen.

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