Leitsatz

Ein GmbH-Gesellschafter kann auch dann wegen wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine derartige Regelung nicht enthält. Hierzu bedarf es jedoch einer Ausschließungsklage; ein Gesellschafterbeschluss genügt nicht. Hat in einer Zwei-Mann-Gesellschaft jeder der beiden Gesellschafter einen Grund gegeben, seine Ausschließung zu betreiben, kommt nur eine Auflösung der GmbH in Betracht. Reicht das Fehlverhalten eines der beiden Gesellschafter für eine Ausschließung nicht aus, kann es das dem anderen vorgeworfene Verhalten doch in einem milderen Licht erscheinen lassen, sodass auch dieses als Ausschlussgrund nicht genügt. Jede Ausschließung führt zwar zum Verlust der Gesellschafterstellung, lässt jedoch den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters grundsätzlich unberührt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.09.1999, II ZR 345/97

Anmerkung

Praxistipp: Der Ausgeschlossene hat Anspruch auf den vollen Wert des Geschäftsanteils. Nach h. M. hat die Gesellschaft die Wahl unter den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten (Verkauf, Versteigerung, Einziehung). Der Urteilsanspruch über die Ausschließung soll daher an die Bedingung geknüpft werden, dass der betroffene Gesellschafter von der GmbH oder durch sie binnen einer angemessenen Frist den im Urteil zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält (BGHZ 9, 157 [167]; 32, 16 [23]).

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