Leitsatz

Auslegung der Gemeinschaftsordnung zum Kostenverteilungsschlüssel (Belastung auch der Garagen-Teileigentümer anteilig mit Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums)

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die Vereinbarung in einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, welche "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" anteilig mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums belastet, ist dahin auszulegen, dass sich dieser Verteilungsschlüssel auf sämtliche Sondereigentümer und damit auch auf die Eigentümer von Garagen bezieht, an denen selbstständige Teileigentumsrechte begründet worden sind. Die Garageneigentümer müssen sich deshalb auch an den Kosten des Wohngebäudes ebenso beteiligen, wie umgekehrt die Wohnungseigentümer an den Kosten der Garagen.
  2. Eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann mangels anzunehmender Regelungslücke in einem solchen Fall nicht zum Ergebnis führen, dass die Gruppe der Wohnungseigentümer einerseits und diejenige der Garageneigentümer andererseits Untergemeinschaften bilden, in deren Rahmen die Kosten gesondert zu verteilen sind.
  3. Auch ein Anspruch auf entsprechende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels besteht nicht, selbst wenn jahrelang eine falsche Verteilung praktiziert wurde.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2006, 15 W 135/05OLG Hamm v. 23.2.2006, 15 W 135/05

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