Bei der Erstattung von Strafen und Geldbußen handelt es sich ebenfalls nicht um steuerfreien Auslagenersatz, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Dies gilt unabhängig von der Höhe des Bußgelds und würde z. B. auch für eine Strafe für zu schnelles Fahren gelten. Ein rechtswidriges Tun ist keine Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung und kann deshalb nicht im eigenbetrieblichen Interesse sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.[2]

In den vorstehenden Fällen ging es um die Übernahme von gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgelds wegen einer ihm erteilten Verwarnung auf seine eigene Schuld übernimmt. Die Zahlung führt dann nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.[3] Zu prüfen ist dann aber, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Fahrer einen Regressanspruch hat.

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