Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird bei erstmaliger Umrechnung vom ausländischen Einkommen nach den Vorgaben des Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Tageskurs, der an dem Tag veröffentlicht wird, an dem die deutsche Krankenkasse die Umrechnung vornimmt. Dieser Kurs gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erhalten. Für diese Personen gilt der Umrechnungskurs nach § 17a SGB IV.

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