Für den Abschluss eines Mietvertrags mit einem ausländischen Mieter gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.
Deutscher Vertragstext
Es entspricht allgemeiner Praxis, dass die Mietvertragsurkunde in deutscher Sprache abgefasst wird. Hiergegen bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Ausländer diese Sprache nicht beherrscht.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass eine Partei auch dann an einen von ihr unterzeichneten Vertrag gebunden ist, wenn sie dessen Inhalt nicht versteht. Eine Anfechtung scheidet regelmäßig aus.
Ausnahme bei Täuschung
Eine Ausnahme gilt, wenn der Ausländer nachweisen kann, dass er über den Inhalt eines Vertrags oder einzelner Vertragsklauseln getäuscht worden ist.
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