Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten noch um den Ausgleich im Innenverhältnis wegen eines von der Ehefrau bei ihren Eltern aufgenommenen Darlehens. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, welche Umstände vorliegen müssen, damit die Annahme einer die Mithaftung im Innenverhältnis auslösenden konkludenten Vereinbarung gerechtfertigt ist.

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Schwiegerkind zur anteiligen Rückführung eines Darlehens verpflichtet ist, das die Schwiegereltern ihrem Kind gewährt haben, sofern die Mittel zum Erwerb einer im hälftigen Eigentum stehenden Immobilie eingesetzt wurden.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1992 geheiratet. Ihre Ehe wurde im November 2003 rechtskräftig geschieden. Im Jahre 1993 erwarben sie eine Eigentumswohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen zum Preis von 372.000,00 DM. Zur Finanzierung nahmen sie zwei Bankdarlehen auf, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten. Die Beklagte schloss außerdem am 10.6.1993 einen Darlehensvertrag mit ihren Eltern, auf dessen Grundlage sie einen Betrag von 130.000,00 DM erhielt. Das Darlehen sollte zinslos gewährt werden und i.H.v. ca. 110.000,00 DM zum Erwerb der Wohnung und im Übrigen zum Kauf der Kücheneinrichtung nebst Zubehör verwendet werden. Die Tilgung wurde für zehn Jahre ausgesetzt und sollte danach in zehn gleichen Jahresraten erfolgen.

Seit der Trennung der Parteien im Jahre 1998 nutzte die Beklagte die Wohnung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien. Da sie auf das Darlehen der Eltern nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur geringe Teilzahlungen leistete, wurde dieses von den Eltern mit Schreiben vom 18.3.2005 gekündigt.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des Wohnwertes in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch aufgrund von Zahlungen auf eines der Bankdarlehen aufgerechnet und im Wege der Widerklage Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer Leistungen auf das Elterndarlehen i.H.v. 10.108,00 EUR sowie Freistellung in Höhe weiterer 22.976,00 EUR nebst Zinsen verlangt.

Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Widerklagebegehren weiterverfolgte.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der Entscheidung des OLG und zur Zurückverweisung dorthin.

 

Entscheidung

Der BGH folgte dem Urteil des Berufungsgerichts, das einen Anspruch der Ehefrau aus § 426 BGB ebenso zu Recht verneint habe wie einen solchen aus § 748 BGB, weil diese Norm die Kosten der Anschaffung für den gemeinschaftlichen Gegenstand nicht erfasse. Es sei auch richtig, dass die Zuwendungen unter Ehegatten güterrechtlich auszugleichen seien. Eine Anwendung der Regel über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme nur in Betracht, wenn die güterrechtliche Anwicklung "schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig sei". Der Vorrang des Güterrechts bestehe jedoch nicht, soweit es um den Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten gehe. Jedoch trage die Begründung des OLG für die Verneinung einer konkludent geschlossenen Vereinbarung dieses Inhalts nicht. Nach einer solchen sei vorrangig zu fragen, wenn Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens seien, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen allein aufgenommen habe, wobei im Falle des Vorliegens einer konkludenten Vereinbarung die Annahme einer ehebezogenen Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufgenommen habe, ausscheide.

Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands gemacht habe, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspreche, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber habe, der sich dann aus besonderer Vereinbarung ergebe.

Das OLG habe keine ausreichende Feststellung dazu getroffen, ob nach den gegebenen Umständen von einer solchen konkludent zustande gekommenen Vereinbarung auszugehen sei. Bei der Prüfung dieser Frage könne von Bedeutung sein, ob der Ehemann mit der Darlehensaufnahme bei den Eltern einverstanden gewesen sei, warum allein die Ehefrau das Darlehen bei den Eltern aufgenommen habe und ob und wie die vereinbarte Bestellung einer dinglichen Sicherheit umgesetzt worden sei.

 

Hinweis

Das Urteil des BGH gibt dem im Familienrecht tätigen Praktiker auf, genau zu prüfen, welches rechtliche Schicksal der Darlehensschuld und dem erworbenen Gegenstand zukommt. Es sind insbesondere die Umstände zu prüfen, die die Annahme einer Mithaftung im Innenverhältnis auslösenden konkludenten Vereinbarung rechtfertigen könnte. Der BGH weist auf die Notwendigkeit hin, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Für künftige Fälle ist außerdem zu berücksichtigen, dass nach der Neufassung der §§ 1374 u...

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