(1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach Bestimmung der Satzung entweder zehn oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. 3Eine gleichmäßige Besetzung durch Frauen und Männer ist anzustreben. 4Personen, die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) 1Drei Fünftel der Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft aus ihrer Mitte gewählt. 2Sie kann unter Anrechnung auf diese Zahl auch andere, in der Jugendhilfe erfahrene Personen wählen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3134] in der jeweils geltenden Fassung).

 

(3) 1Für zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge der im Bereich des Jugendamtes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzuholen(§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). 2Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen. 3Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, ist die Vertretungskörperschaft an die Vorschlagsliste gebunden. 4Anderenfalls wählt die Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.

 

(4) 1Endet die Mitarbeit eines Mitgliedes bei einem Träger der freien Jugendhilfe, auf Grund deren es für die Wahl vorgeschlagen worden war, so kann der vorschlagende Träger der Vertretungskörperschaft mitteilen, dass die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet. 2In diesem Fall findet eine Ersatzwahl für dieses Mitglied unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 statt. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderem Grund vor Ablauf seiner Wahlzeit ausscheidet.

 

(5) 1Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. 2Sie sollen in der Regel ihren Wohnsitz oder ihr Arbeitsfeld im Bereich des örtlichen Trägers haben.

 

(6) Nach jeder Neuwahl der Vertretungskörperschaft findet eine Neuwahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses statt.

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