§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Jugendamt

1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. 3Die Aufgaben des örtlichen Trägers werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

§ 2 Satzung des Jugendamtes

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt durch Satzung insbesondere

 

1.

den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,

 

2.

die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

 

3.

die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

 

4.

den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,

 

5.

die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem Jugendamt die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind, und deren Beteiligung an der Jugendhilfeplanung,

 

6.

[1]Grundsätze zur jugendgerechten Ausgestaltung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses.

[1] Nr. 6 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.

§ 3 Jugendhilfeausschuss

 

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Thüringer Kommunalordnung.

 

(2) 1Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit er nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließt oder das den Vorsitz führende Mitglied zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberuft, weil das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen einer öffentlichen Verhandlung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte entgegenstehen. 2Der Ausschlussgrund ist in dem Beschluss oder der Einladung zu nennen.

 

(3) 1Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, an seinen Beratungen beteiligen. 2Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann er Unterausschüsse bilden.

 

(4) 1Die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. 2Das den Vorsitz oder das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied soll der Vertretungskörperschaft angehören.

 

(5) 1Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft. 2Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Jugendhilfeausschusses. 3Sie endet, wenn nach der nächsten Neuwahl der Mit9lieder der neu gebildete Jugendhilfeausschuss erstmals zusammentritt.

§ 4 stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach Bestimmung der Satzung entweder zehn oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. 3Eine gleichmäßige Besetzung durch Frauen und Männer ist anzustreben. 4Personen, die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) 1Drei Fünftel der Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft aus ihrer Mitte gewählt. 2Sie kann unter Anrechnung auf diese Zahl auch andere, in der Jugendhilfe erfahrene Personen wählen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3134] in der jeweils geltenden Fassung).

 

(3) 1Für zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge der im Bereich des Jugendamtes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzuholen(§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). 2Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen. 3Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, ist die Vertretungskörperschaft an die Vorschlagsliste gebunden. 4Anderenfalls wählt die Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.

 

(4) 1Endet die Mitarbeit eines Mitgliedes bei einem Träger der freien Jugendhilfe, auf Grund deren es für die Wahl vorgeschlagen worden war, so kann der vorschlagende Träger der Vertretungskörperschaft mitteilen, dass die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet. 2In diesem Fall findet eine Ersatzwahl für dieses Mitglied unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 statt. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderem Grund vor Ablauf seiner Wahlzeit ausscheidet.

 

(5) 1Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. 2Sie sollen in der Regel ihren Wohnsitz oder ihr Arbeitsfeld im Bereich des örtlichen Trägers haben.

 

(6) Nach jeder Neuwahl der Vertretungskörperschaft findet eine Neuwahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses statt.

§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

1.

der Oberbürgermeister oder der Landrat oder an ihrer Stelle eine von ihnen mit der Vertretung beauftragte Person;

 

2.

der Leit...

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